I. Anwendungsbereich
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Bestellungen von Leistungen bei Unternehmen (Lieferanten). Diese gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Lieferanten, auch wenn wir bei einer Bestellung nicht auf die AGB ausdrücklich Bezug nehmen.
- Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
- Abweichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen des Lieferanten kommen nur zur Anwendung, soweit wir deren Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
- Mündliche Vereinbarungen, die vor, bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
II. Bestellungen, Umfang
- Unsere Bestellungen sind für den Lieferanten verbindlich.
- Der in unserer Bestellung festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen vergüten wir nicht, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe gehören zum Lieferumfang und werden nicht gesondert vergütet.
- Wir sind berechtigt, Änderungen der bestellten Leistungen auch nach Abschluss des Vertrages zu verlangen, soweit diese für den Lieferanten zumutbar sind. Wenn sich deswegen die Kosten erhöhen oder vermindern, werden wir darüber mit dem Lieferanten eine einvernehmliche angemessene Regelung treffen. Kommt es innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu einer Einigung, sind wir berechtigt, eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen, die gerichtlich überprüft werden kann.
III. Fristen, Lieferung, Gefahrübergang
- Vereinbarte Lieferzeiten und Lieferfristen sind verbindlich. Droht eine Lieferverzögerung hat der Lieferant uns darüber unverzüglich zu unterrichten.
- Der Lieferant hat die bestellten Gegenstände auf seine Kosten und seine Gefahr an die Anschrift, die als Erfüllungsort angegeben ist, zu versenden.
IV. Leistungsumfang, Abnahme
- Vertragliche Leistungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemittel beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen, dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen. Sie müssen in ihrer Qualität dem Niveau der Arbeitsproben entsprechen, die uns der Lieferant vor Auftragserteilung vorlegt hat.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf erkennbare rechtliche Bedenken der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen hinzuweisen.
- Wenn im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit ein bestimmter Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk geschuldet ist, sind wir zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir sie nicht erklären oder verweigern, nachdem uns der Lieferant das Werk zur Abnahme bereitgestellt, die Abnahmefähigkeit angezeigt und in der Anzeige auf diese Folge hingewiesen hat.
V. Urheber- und Nutzungsrechte
- Gemeinsam mit dem Lieferanten sind wir uns darüber einig, dass wir in die Lage versetzt werden sollen, sämtliche Arbeitsergebnisse, wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Texte, Konzepte, Ideen etc. (nachstehend „Arbeitsergebnisse“ genannt), die der Lieferant in Ausübung der Bestellung erbracht hat, in denkbar umfassendster Art und Weise zu nutzen und zu verwerten.
- Der Lieferant räumt uns als ausschließliches Recht alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung an den Arbeitsergebnissen ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt zeitlich, räumlich, nach Verwendungszweck und in jeder sonstigen Weise unbeschränkt. Sie schließt das Recht zur Änderung durch uns und zur Weiterübertragung oder Unterlizensierung an Dritte ein. Die Übertragung und Einräumung der Nutzungsrechte gilt auch für unbekannte Nutzungsarten.
- Der Lieferant steht dafür ein, dass an den von ihm gelieferten Arbeitsergebnissen Rechte Dritter, die dem Rechtsübergang oder der Nutzung der Arbeitsergebnisse entgegen stehen könnten, nicht bestehen.
- Sollte ein Dritter gegen uns oder einen unserer Kunden im Hinblick auf die Nutzung bzw. Verwertung der Arbeitsergebnisse die Verletzung seiner Rechte geltend machen, ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeitsergebnisse innerhalb einer angemessenen Frist so abzuändern, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder auf seine Kosten die erforderlichen Rechte von den Dritten einzuholen. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die Änderungen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen lassen bzw. die erforderlichen Rechte bei dem Berechtigten auf Kosten des Lieferanten selbst einzuholen. Der Lieferant ist in diesem Fall ferner verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und alle Kosten, die uns durch die Rechtsverteidigung entstehen, zu ersetzen.
VI. Preise, Zahlung
- Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden. Er schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren (z.B. für Transport, Verpackung, Künstlersozialkasse, Verwertungsgesellschaften, Zoll etc.), die dem Lieferanten entstanden sind, ein.
- Für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen oder die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten schulden wir keine Vergütung, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
- Zahlungen unsererseits erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
- Wenn wir in Zahlungsverzug geraten sollten, schulden wir Verzugszinsen nur in Höhe von 3%-Zinspunkten über dem Basiszinssatz.
VII. Gewährleistung, Verzug
- Im Fall von Mängeln der geschuldeten Gegenstände stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche voll umfänglich zu.
- Mängelrügen unsererseits erfolgen rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im üblichen Geschäftsgang gegenüber dem Lieferanten erheben. Das gilt auch für offensichtliche Mängel. Aus einer Zahlung unsererseits kann kein Verzicht auf eine Mängelrüge hergeleitet werden.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht auch bei einem Werkvertrag grundsätzlich uns zu. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem erstem Versuch als fehlgeschlagen.
- Wir sind berechtigt, einen Mangel des gelieferten Arbeitsergebnisses oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist selbst zu beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme bezogen auf Werkverträge (§ 637 BGB) gilt auch für die sonstigen Verträge, die wir mit dem Lieferanten geschlossen haben, entsprechend. Wir haben die Frist zur Nacherfüllung so zu bemessen, dass wir bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und dadurch die Einhaltung von Anschlussterminen sichern können.
- Kommt der Lieferant mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so haben wir das Recht, für jeden Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% der Netto-Auftragssumme geltend zu machen. Ist von dem Verzug nur eine Teilleistung betroffen und die Verwendbarkeit des bereits gelieferten Teils nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach dieser Teilleistung. Die Vertragsstrafe darf insgesamt 5% der Netto-Auftragssumme nicht überschreiten. Dem Lieferanten bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Gesetzliche Ansprüche, die uns aufgrund des Verzuges entstehen, werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf Schadensersatzansprüche anzurechnen. Wir können die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung gelten machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der Erfüllung nicht ausdrücklich vorbehalten haben.
VIII. Haftung
- Die Haftung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Wir haften bei einer leicht fahrlässigen Verletzung unserer Verpflichtungen nur, wenn vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertrauen darf.
- Im Falle der fahrlässigen bzw. leicht fährlässigen Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, übernehmen wir keine Haftung. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung für Körperschäden, die Haftung im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder im Falle der Übernahme einer Garantie sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für die persönliche Haftung von Organen, Angestellten, sonstigen Vertretern und Dritten, derer wir uns zwecks Durchführung des Vertrages bedienen und die unseren Weisungen unterliegen.
- Änderungen der Beweislast zu Lasten des Lieferanten sind mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Eigentumserwerb, Aufbewahrung, Sicherung, Zurückbehaltungsrecht
- An allen Arbeitsergebnissen, die der Lieferant aufgrund unserer Bestellungen für uns erstellt, erwerben wir mit Zahlung der Vergütung Eigentum. Der Lieferant verwahrt ab diesem Zeitpunkt die Gegenstände für uns. Wir können jederzeit die Herausgabe dieser Gegenstände verlangen.
- Sollte der Lieferant Dritte in die Erstellung der Arbeitsergebnisse einschalten, hat er durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass wir das Eigentum an den Arbeitsergebnissen entsprechend der Regelung in Abs. 1 erwerben.
- Der Lieferant hat von jeder Datei, die sich auf die Arbeitsergebnisse bezieht, eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger zu erstellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger zu lagern. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Sicherungskopie an uns herauszugeben.
- Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant darf sie nur zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen verwenden. Er hat die Gegenstände sorgfältig aufzubewahren und an uns auf unser Verlangen herauszugeben.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, in Bezug auf die Gegenstände, die er an uns herauszugeben hat, uns gegenüber Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
X. Geheimhaltung
- Der Lieferant hat alle Informationen, die er im Rahmen der vertraglichen Beziehungen erhält, streng vertraulich zu behandeln. Das gilt auch für die Zeit nach Beendigung der vertraglichen Beziehung und auch dann, wenn es nicht zur Ausführung der vertraglichen Leistung kommt.
- Der Lieferant ist verpflichtet, diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen Mitarbeitern und Dritten, die in die Abwicklung der vertraglichen Beziehungen einbezogen sind, vertraglich aufzuerlegen, um die Geheimhaltung sicherzustellen.
- Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn der Lieferant aufgrund einer vollstreckbaren behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Offenbarung der Informationen verpflichtet ist. In diesem Fall muss der Lieferant uns vor Offenlegung der Informationen schriftlich über die bevorstehende Offenlegung informieren, damit wir die Möglichkeit haben, rechtzeitig gerichtliche Schritte gegen die Offenlegung einzuleiten.
- Der Lieferant darf Exemplare der Arbeitsergebnisse nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zu eigenen Werbezwecken verwenden. Die Offenlegung der vertraglichen Beziehungen mit uns und unseren Kunden als Referenz durch den Lieferanten ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
XI. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag, die uns gegenüber bestehen, ohne unsere Einwilligung an Dritte abzutreten.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Lieferanten ist nur mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig und nur insoweit, als diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
XII. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist unser Sitz.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten ist Hamburg. Wahlweise sind wir berechtigt, den Lieferanten auch an seiner Niederlassung zu verklagen.
Stand: August 2023